ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR FIRMENKUNDEN

  1. VERTRAGSABSCHLUSS

a. Verträge schließen wir nur zu nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen.

b. Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderung und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

c. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

  1. PREISE

a. Alle Preise verstehen sich netto in Schweizerfranken (CHF), exkl. Mehrwertsteuer, ohne irgendwelche Abzüge, gemäss untenstehenden Lieferbedingungen (Vertragstitel 4) d. h. namentlich aber nicht abschliessend ohne Verpackung und Transport.

b. Den Preisen liegen die zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Lohn- und Materialkosten zugrunde. Bei Lieferzeiten von mehr als 2 Monaten werden die am Liefertag gültigen Preise berechnet.

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

a. Rechnungen der 4m front-tech sind innert 20 Tagen (Verfalltag) ab dem auf der Rechnung genannten Ausstellungsdatum der Rechnung netto, d. h. ohne Rückbehalt, und unter Ausschluss der Verrechnungseinrede zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Lieferverzögerungen oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Die 4m front-tech behält sich vor, bei grösseren Aufträgen und Spezialanfertigungen Vorauszahlung zu verlangen.

b. Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Verfalltag) gerät der Kunde daher ohne vorangehende Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5% p. a. Die 4m front-tech kann zudem sämtliche anderen Forderungen gegenüber dem Kunden durch entsprechende Erklärung per Post oder E-Mail sofort (Verfalltag) fällig stellen und gleichzeitig in Verzug setzen, dafür Sicherheiten verlangen und noch ausstehende Lieferungen zurückbehalten bzw. zukünftige Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung ausführen.

c. Ist der Kunde in Verzug, ist die 4m front-tech berechtigt, sämtliche auf Grund des betreffenden Vertrages gelieferten Vertragsprodukte zurückzunehmen. Bei der Rücknahme der Vertragsprodukte hat der Kunde der 4m front-tech jederzeit Zugang zu verschaffen. Mit der Zurücknahme der betreffenden Vertragsprodukte ist kein Rücktritt vom betreffenden Vertrag verbunden, es sei denn, dies würde von der 4m front-tech ausdrücklich schriftlich oder mittels E-Mail erklärt. In beiden Fällen behält sich 4m front-tech sämtliche Schadenersatzansprüche vor.

d. Die 4m front-tech bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtpreises und Erfüllung aller anderen Zahlungsbedingungen Eigentümerin sämtlicher gelieferten Vertragsprodukte (Eigentumsvorbehalt). Der Kunde ermächtigt die 4m front-tech mit Abschluss des Vertrages und auf Kosten des Kunden die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Wenn der Kunde die Vertragsprodukte weiterverkauft, bevor er sie bezahlt hat, muss er sich ebenfalls das Eigentum daran vorbehalten. Wenn dem Kunden Insolvenz droht, hat der die 4m front-tech umgehend zu benachrichtigen und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte auszusondern. Der Kunde hat auf eigene Kosten eine Feuer-, Wasser und Diebstahlversicherung betreffend die Vertragsprodukte abzuschliessen.

  1. LIEFERBEDINGUNGEN

a. Für sämtliche Lieferungen der 4m front-tech an den Kunden vereinbaren die Parteien unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen EXW ab Werk Engi (INCOTERMS 2000).

b. Teillieferungen sind zulässig

c. Als Erfüllungsort für alle Rechtsbeziehungen zwischen der 4m front-tech und dem Kunden gilt Engi. Der Kunde ermächtigt hiermit die 4m front-tech, in seinem Namen und auf seine Rechnung den Transport der Vertragsprodukte zu veranlassen. Die 4m front-tech haftet nicht für die Wahl des Frachtführers. Die 4m front-tech schliesst jedoch nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine Transportversicherung ab.

d. Sämtliche Nebenkosten, wie diejenigen für eine dem Transport angemessene Verpackung, Gebühren, Zölle und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, übernimmt der Kunde.

e. Nutzen und Gefahr gehen mit Bereitstellung der Vertragsprodukte bzw. im Zeitpunkt der Lieferbereitschaft der 4m front-tech auf den Kunden über, auch wenn ein anderer Lieferort genannt ist oder Frankolieferung vereinbart wurde.

f. Die Vertragsprodukte entsprechen den schweizerischen Sicherheits- und anderen Vorschriften. Bei einem ausländischen Bestimmungsort macht der Kunde die 4m front-tech auf allfällige andere anwendbare Vorschriften und Normen aufmerksam. 4m front-tech kann daraufhin die Lieferung auf Kosten des Kunden anpassen.

g. Verbindlich sind ausschliesslich die von der 4m front-tech in der Auftragsbestätigung und danach schriftlich zugesicherten Liefertermine. Diese verlängern sich angemessen, wenn der Kunde die Bestellung nachträglich ändert, notwendige Angaben nicht macht, behördliche Vorgaben nicht erfüllt oder wenn Hindernisse eintreten, die ausserhalb des Einflusses der 4m front-tech stehen, wie Streiks oder verspätete Lieferung durch die Lieferanten der 4m front-tech oder höhere Gewalt. Zeichnen sich Verzögerungen gegenüber schriftlich zugesicherten bzw. angemessen verlängerten Lieferterminen ab, so informiert die 4m front-tech den Kunden. Dieser hat das Recht, eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Nach deren Ablauf kann der Kunde innert fünf Tagen (Datum Poststempel) vom Vertrag zurücktreten. Dem Kunden stehen aus der nicht oder verspätet erfolgten Lieferung keinerlei andere Ansprüche zu. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonal der 4m front-tech.

  1. ANNAHME UND PRÜFUNG DER LIEFERUNGEN

a. Es obliegt dem Kunden, die erhaltenen Vertragsprodukte nach Lieferungseingang umgehend (Prüfungsfrist) zu prüfen und erkennbare Mängel umgehend, spätestens jedoch innert acht Tagen (Datum Poststempel) nach Erhalt der Vertragsprodukte (Rügefrist) schriftlich der 4m front-tech mitzuteilen, damit diese gegebenenfalls die Rüge an ihren Lieferanten weiterleiten kann. Unterlässt er dies, so gelten die Vertragsprodukte als genehmigt. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung umgehend schriftlich zu rügen. b. Verpackungskosten für angemessene Verpackung sind in unseren Preisen enthalten, sofern sie nicht unangemessen hoch im Vergleich zum liefernden Warenwert sind (maximal 3 % des Warenwertes). Sonderverpackungen sind gegen Aufpreis erhältlich.

b. Beschädigung an der Verpackung und Verluste von Vertragsprodukten sind dem Frachtführer bei Entgegennahme der Vertragsprodukte schriftlich mitzuteilen.

  1. PROFILFARBE

a. Bei Oberflächenbearbeitungen (Pulverbeschichtung u. Eloxal) kann es aufgrund von Bearbeitungen mehrerer Einzelchargen zu Farbabweichungen kommen. Diese bewegen sich in Toleranzen der Qualicoat und Euras. Auf Wunsch legen wir gerne Grenzfarbmuster vor. Eine Farbabweichung innerhalb der Toleranzen ist kein Reklamationsgrund.

  1. COPYRIGHT

a. Der Besteller entbindet uns vom Copyright und ähnlichen Schutzrechten an uns überlassenen Zeichnungen und Schriftstücken. Wir verpflichten uns, angefertigte Fotokopien und andere Reproduktionen ausschließlich zu Zwecken der Kalkulation und Produktion zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern diese nicht für die Herstellung der Waren notwendig ist.

  1. BETRIEBSGEHEIMNIS

a. Der Besteller verpflichtet sich, verfahrenstechnische Angaben und Abläufe unserer Produktion nicht an Dritte weiterzugeben.

  1. AUSSCHLUSS DER HAFTUNG BEI FALSCHLIEFERUNG INFOLGE MÜNDLICHER ODER TELEFONISHCER BESTELLUNG

a. Ansprüche des Kunden infolge Falschlieferungen aufgrund mündlich oder telefonisch erfolgter Bestellungen werden im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen.

10.BEANSTANDUNGEN, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

a. Uns ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf an den bemängelten Waren nichts verändert werden. Andernfalls entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch.

b. Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder, soweit dies an dem uns zur Verfügung gestellten Werkstücken unmöglich ist, den Rechnungswert gutschreiben. Verweigern wir die Mängelbeseitigung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, so kann der Besteller uns eine angemessene schriftliche Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.

c. Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den Wert der von uns zur Verfügung gestellten und gelieferten Materialien. Für das Material des Bestellers wird keine Haftung und kein Kostenersatz übernommen.

d. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaft zwingend gehaftet wird.

e. In allen sonstigen Fällen vertraglicher oder gesetzlicher Haftung, insbesondere bei der Haftung für im Rahmen des Vertrages gegebene Beratung oder aus Verletzung sonstiger Nebenpflichten und für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung, gilt die Beschränkung auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten.

f. Sämtliche Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Anlieferung, soweit das Gesetz nicht zwingend längere Fristen vorschreibt.

11.GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHTSWAHL

a. Als Gerichtsstand für Ansprüche aus dem Vertag und allen anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt der Sitz der 4m front-tech. Die 4m front-tech kann den Kunden aber auch an seinem Wohnsitz belangen.

b. Der Vertrag sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, auch solche, die sich nicht unmittelbar aus dem Vertrag, ergeben, unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („Wiener Kaufrecht“).